Anlage
1: Gebührensatzung für die Betreuungsangebote im Rahmen der städtischen
Schulkindbetreuung der Stadt Schorndorf
Aufgrund von § 4 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000
(GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023
(GBl. S. 229) und den §§ 2, 13,14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für
Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) hat der
Gemeinderat der Stadt Schorndorf am 07.05.2024 folgende Gebührensatzung für die
Betreuungsangebote im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung der Stadt
Schorndorf beschlossen:
§ 1 Öffentliche
Einrichtung
Die Stadt Schorndorf betreibt kommunale Betreuungseinrichtungen im
Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung als öffentliche Einrichtung.
§ 2 Gebührenpflicht
(1)
Für die Nutzung der Betreuung im Rahmen der städtischen
Schulkindbetreuung werden monatliche Betreuungsgebühren erhoben. Ausnahmen sind
die Angebote der Ganztagsschulen in gebundener Form; diese sind gebührenfrei.
(2)
Die Gebühr wird auch dann fällig, wenn die Einrichtung wegen Ferien,
Streik oder aus einem dienstlichen oder anderen zwingenden Grund vorübergehend
geschlossen wird, sowie bei längerem Fehlen des Kindes.
(3)
Fehlt ein Kind infolge von Krankheit oder aus ähnlichem zwingendem Grund
ununterbrochen länger als vier Wochen, so wird die monatliche Gebühr für den
betreffenden Zeitraum auf Antrag und auf ärztlichen Nachweis um die Hälfte
ermäßigt. Weitere Ermäßigungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. bei
Erholungsverschickung) möglich.
(4)
Kommt es zu einer personal- oder pandemiebedingten Schließung einer
Gruppe von zusammenhängend mindestens zehn Betreuungstagen während der
regulären Öffnungstage und je Kalendermonat, so werden 50 % der jeweiligen
Monatsgebühr nach §6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Satzung
erstattet, bei Schließungen von zusammenhängend 20 Betreuungstagen je
Kalendermonat werden 100 % der jeweiligen Monatsgebühr erstattet.
Erstattungsbeträge werden mit später fällig werdenden Gebühren der gleichen
Satzung aufgerechnet oder ausbezahlt.
§ 3 Beginn des
Benutzungsverhältnisses
(1)
Voraussetzung für die Aufnahme oder Wiederaufnahme in ein
Betreuungsmodul ist die schriftliche Anmeldung des Schülers beim Fachbereich
Schulen und Vereine. Die Anmeldung umfasst grundsätzlich das komplette Betreuungsjahr
vom 01.09. bis 31.08. des Folgejahres. Das Anmeldesystem ist auf der Homepage
der Stadt Schorndorf verfügbar. Die Online-Anmeldung ist vollständig
auszufüllen und alle erforderlichen Nachweise sind beizufügen. Die Zustimmung
von beiden Sorgeberechtigten ist nach Aufforderung vorzulegen. Eine
Erstanmeldung für das nachfolgende Schuljahr hat in der Regel bis Anfang Mai zu
erfolgen. Die genaue Anmeldefrist kann dem Anmeldesystem entnommen werden.
(2)
Soweit freie Plätze vorhanden sind, ist die Aufnahme auch im Verlauf des
Betreuungsjahres mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsanfang möglich.
(3)
In ein Betreuungsmodul werden die Schüler derjenigen Schule aufgenommen,
an der die Betreuungsgruppe geführt wird oder für die eine gemeinsame Gruppe
eingerichtet ist.
(4)
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Dieser besteht jedoch
stufenweise ab dem Schuljahr 2026/27.
(5)
Die Stadt ist bestrebt, allen angemeldeten Schülern einen Platz im
jeweiligen Betreuungsmodul zur Verfügung zu stellen. Liegen im Einzelfall mehr
Anmeldungen vor, als Plätze aktuell zur Verfügung stehen, gelten folgende
Aufnahmekriterien:
1.
Der alleinerziehende sorgeberechtigte Elternteil ist berufstätig oder
weist eine bevorstehende Berufstätigkeit nach.
2.
Beide sorgeberechtigten Elternteile sind berufstätig oder weisen eine
bevorstehende Berufstätigkeit nach.
3.
Der alleinerziehende sorgeberechtigte Elternteil ist nicht berufstätig.
4.
Nur ein Elternteil ist berufstätig
5.
Kinder der Klassen 1 und 2 werden innerhalb der genannten
Aufnahmekriterien vorrangig berücksichtigt.
(6)
Mit Einreichung der Online-Anmeldung durch den bzw. die
Sorgeberechtigten werden die vorliegende Satzung und die aktuell geltenden
Richtlinien als verbindlich anerkannt.
§ 4 Änderung der Betreuungsmodule
(1)
Die Zubuchung von Betreuungsmodulen ist vorbehaltlich nach Prüfung der
Verfügbarkeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsanfang möglich.
(2)
Die Abwahl eines Betreuungsmoduls ist unter Einhaltung einer Frist von
vier Wochen zum Monatsende möglich. Nach der Abwahl ist eine erneute Anmeldung
für dieses Modul frühestens nach drei Monaten wieder möglich.
§ 5 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1)
Die Abmeldung eines Schülers aus allen gebuchten Betreuungsmodulen muss
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende
erfolgen. Nach der Abmeldung ist eine Neuanmeldung frühestens nach drei Monaten
wieder möglich. Eine Abmeldung zum Ende des Monats Juli ist ausgeschlossen. Bei
Abmeldung aus besonderem Anlass (z.B. Wegzug) kann die Stadt auf Einhaltung der
Fristen verzichten.
(2)
Erfolgt keine Abmeldung, wird das Benutzungsverhältnis automatisch um
ein Betreuungsjahr verlängert. Eine automatische Abmeldung erfolgt nach
Beendigung der 4.Klasse jeweils zum Ende des Betreuungsjahres am 31.08.
(3)
Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund
zeitweise aussetzen oder beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein
Zahlungsrückstand von mehr als einem Monat, wenn das Kind mehr als einen Monat
unentschuldigt fehlt oder wenn das Kind permanent oder nachhaltig den
geordneten Ablauf des Betriebs der Einrichtung stört, z.B. durch Belästigung
oder Gefährdung anderer Schüler oder einer Betreuungskraft sowie bei
Nichtbefolgen der Weisungen der Betreuungskraft. Der Ausschluss des Kindes
erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist vier Wochen zuvor anzudrohen und
kann nach Ablauf dieser Frist zum Monatsende durchgesetzt werden. Bei Gefahr
für die Gesundheit der Mitschüler oder einer Betreuungskraft ist ein fristloser
Ausschluss möglich. Der Ausschluss aus der Betreuungsgruppe kann auch bei
Nichtbeachtung anderer Pflichten der Richtlinien (Anlage 2) sowie bei
Falschangaben im Rahmen der Anmeldung erklärt werden.
§ 6 Gebührenhöhe
(1)
Die Stadt erhebt für den Besuch einer Betreuungsgruppe im Rahmen der
städtischen Schulkindbetreuung je Schüler eine monatliche Betreuungsgebühr. Die
Gebühr für die Betreuung im Einzelnen ergibt sich aus der in Anlage 1
dargestellten Gebührentabelle.
(2)
Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Die Höhe der
Gebühr bestimmt sich nach den gebuchten Betreuungstagen und –modulen sowie der
Anzahl der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Kindern.
§ 7 Gebührenreduzierungen
(1)
Für die Gebührenberechnung der städtischen Schulkindbetreuung wird eine
Staffelung der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Kinder zugrunde
gelegt:
Für Kind(er) aus einer
Familie mit
Reduzierung
einem kindergeldberechtigten Kind
0%
zwei kindergeldberechtigten Kinder
17%
drei kindergeldberechtigten Kindern
35%
vier und mehr kindergeldberechtigten Kindern
53%
(2)
Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes muss ein Nachweis über
den Bezug von Kindergeld vorgelegt werden, damit eine Gebührenreduzierung
aufgrund der Anzahl der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Personen
berücksichtigt werden kann.
(3)
Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist die
Änderung der Stadt unter Angabe des Kalendermonats, in dem die Änderung
eingetreten ist, innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Gebühren
werden für den Kalendermonat, der auf den Zeitpunkt der Änderung folgt, neu
festgesetzt. Wird die Stadt bei Geburt eines Kindes innerhalb eines Monats
nicht in Kenntnis gesetzt, kann die Reduzierung der Gebühren erst im Folgemonat
des Bekanntwerdens umgesetzt werden.
(4)
Bei Vorlage eines Nachweises über den Bezug von Wohngeld, Jugendhilfe
oder Leistungen nach SGB II, SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
wird die Betreuungsgebühr grundsätzlich um 50 % reduziert. Diese Reduzierung
gilt jeweils nur so lange, wie oben genannte Leistungen nachweislich bezogen
werden. Bestehen die Gründe für eine Gebührenreduzierung nicht mehr, wird die
volle Betreuungsgebühr erhoben. Wird die Stadt bei erstmaligem Bezug oder bei
Verlängerung des Bezugs von Sozialleistungen innerhalb eines Monats nicht in
Kenntnis gesetzt, kann die Reduzierung der Gebühren erst im Folgemonat des
Bekanntwerdens umgesetzt werden.
(5)
Sind die Voraussetzungen von Abs. 4 nicht erfüllt, wird bei Vorlage
eines Nachweises, dass es sich bei dem sorgeberechtigten Elternteil um eine
alleinerziehende Person handelt, die Betreuungsgebühr zum nächsten Monat
grundsätzlich um 25 % reduziert.
§ 8 Gebührenschuldner
Schuldner der
Betreuungsgebühren sind die Sorgeberechtigten, der allein sorgeberechtige
Elternteil sowie sonstige Sorgeberechtigte des Schülers. Mehrere
Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 9 Entstehung der
Benutzungsgebühr
(1)
Die Betreuungsgebühr entsteht mit Beginn der Aufnahme des Kindes.
(2)
Das Betreuungsverhältnis endet durch schriftliche Abmeldung des Kindes
durch den bzw. die Sorgeberechtigten oder durch Beendigung der 4. Klasse oder
durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger.
§ 10 Fälligkeit der
Gebühr und Zahlung
(1)
Die volle Betreuungsgebühr wird am 1. eines jeden Kalendermonats im
Voraus zur Zahlung fällig und ist an 12 Monaten im Betreuungsjahr zu
entrichten. Dies gilt auch bei Beginn (z. B. nach den Sommerferien) oder
Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats.
(2)
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt ein
SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Die Betreuungsgebühren werden aufgrund des
erteilten SEPA-Lastschriftmandats von der Stadt Schorndorf per SEPA-Lastschrift
eingezogen. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos
gehen zu Lasten der Personensorgeberechtigten. In Ausnahmefällen ist eine
Zahlung der Betreuungsgebühr bargeldlos per Überweisung bei der Stadtverwaltung
möglich.
§ 11 Benutzungsordnung
Weitere Einzelheiten
über die Einrichtungen sind in den Richtlinien (Anlage 2) geregelt. Die
Richtlinien sind für alle Nutzer verbindlich.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am
01. September 2024 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim
Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der
Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Schorndorf geltend gemacht
worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu
bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind.
Schorndorf, den 24.05.2024
Bernd Hornikel
Oberbürgermeister
Gebühren für das
Schuljahr 2024/2025 und 2025/2026
Schuljahr
2024/2025
Schule
Modul
monatliche Betreuungsgebühr je
gebuchtem Wochentag
Voraussetzung
Ganztags-Grundschulen
Künkelinschule
Schlosswallschule
Rainbrunnenschule
Schillerschule
Früh
7.00 Uhr bis Schulbeginn
12,90 €
Nur für Schüler, die an mindestens einem
Wochentag den schulischen Ganztag besuchen
Kurz
7.00 bis 13.30 Uhr
21,50 €
Für Schüler, die an diesem Tag keinen
schulischen Ganztag besuchen
Lang
7.00 bis 17.00 Uhr (Freitag bis 16.00 Uhr)
27,95 €
Nur für Schüler, die an diesem Tag
den schulischen Ganztag oder den Nachmittagsunterricht besuchen. An Tagen, an
denen kein schulischer Ganztag angeboten wird, kann das Modul von allen
Schülern gebucht werden
Halbtags-Grundschulen
Fuchshofschule
Sommerrainschule
Kurz
7.00 bis 13.30 Uhr
21,50 €
Lang
7.00 bis 16.00 Uhr
38,70 €
Otfried-Preußler
Reinhold-Maier
Kurz
7.00 bis 13.30 Uhr
21,50 €
Lang
7.00 bis 16.00 Uhr
(nur Dienstag und Donnerstag buchbar)
38,70 €
Schurwaldschule
Kurz
7.00 bis 13.30 Uhr
21,50 €
Lang
7.00 bis 16.00 Uhr (Freitag nicht buchbar)
38,70 €
Schultyp
Modul
monatliche Betreuungsgebühr je
gebuchtem Wochentag
(1 kindergeldberech-tigtes Kind in der Familie)
monatliche Betreuungsgebühr je gebuchtem
Wochentag
(2 kindergeldberech-tigte Kinder in der Familie)
je angemeldetem Kind
monatliche Betreuungsgebühr je
gebuchtem Wochentag
(3 kindergeldberech-tigte Kinder in der Familie)
je angemeldetem Kind
monatliche Betreuungsgebühr je
gebuchtem Wochentag
(4 kindergeldberech-tigte Kinder in der Familie)
je angemeldetem Kind
Ganztags-Grundschulen
Früh
12,90 €
10,71 €
8,39 €
6,06 €
Kurz
21,50 €
17,85 €
13,98 €
10,11 €
Lang
27,95 €
23,20 €
18,17 €
13,14 €
Halbtags-Grundschulen
Kurz
21,50 €
17,85 €
13,98 €
10,11 €
Lang
38,70 €
32,12 €
25,16 €
18,19 €
Schuljahr
2025/2026
Schule
Modul
monatliche Betreuungsgebühr je gebuchtem Wochentag
Voraussetzung
Ganztags-Grundschulen
Künkelinschule
Schlosswallschule
Rainbrunnenschule
Schillerschule
Früh
7.00 Uhr bis Schulbeginn
13,84 €
Nur für Schüler, die an mindestens einem
Wochentag den schulischen Ganztag besuchen
Kurz
7.00 bis 13.30 Uhr
23,07 €
Für Schüler, die an diesem Tag keinen
schulischen Ganztag besuchen
Lang
7.00 bis 17.00 Uhr (Freitag bis 16.00 Uhr)
29,99 €
Nur für Schüler, die an diesem Tag den
schulischen Ganztag oder den Nachmittagsunterricht besuchen. An Tagen, an
denen kein schulischer Ganztag angeboten wird, kann das Modul von allen
Schülern gebucht werden
Halbtags-Grundschulen
Fuchshofschule
Sommerrainschule
Kurz
7.00 bis 13.30 Uhr
23,07 €
Lang
7.00 bis 16.00 Uhr
41,53 €
Otfried-Preußler
Reinhold-Maier
Kurz
7.00 bis 13.30 Uhr
23,07 €
Lang
7.00 bis 16.00 Uhr
(nur Dienstag und Donnerstag buchbar)
41,53 €
Schurwaldschule
Kurz
7.00 bis 13.30 Uhr
23,07 €
Lang
7.00 bis 16.00 Uhr (Freitag nicht buchbar)
41,53 €
Schultyp
Modul
monatliche Betreuungsgebühr je
gebuchtem Wochentag
(1 kindergeldberech-tigtes Kind in der Familie)
monatliche Betreuungsgebühr je
gebuchtem Wochentag
(2 kindergeldberech-tigte Kinder in der Familie)
je angemeldetem Kind
monatliche Betreuungsgebühr je
gebuchtem Wochentag
(3 kindergeldberech-tigte Kinder in der Familie)
je angemeldetem Kind
monatliche Betreuungsgebühr je
gebuchtem Wochentag
(4 kindergeldberech-tigte Kinder in der Familie)
je angemeldetem Kind
Ganztags-Grundschulen
Früh
13,84 €
11,49 €
9,00 €
6,51 €
Kurz
23,07 €
19,15 €
15,00 €
10,84 €
Lang
29,99 €
24,89 €
19,49 €
14,10 €
Halbtags-Grundschulen
Kurz
23,07 €
19,15 €
15,00 €
10,84 €
Lang
41,53 €
34,47 €
26,99 €
19,52 €
Richtlinien
für die Betreuungsangebote
im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung der Stadt Schorndorf
1.
Städtische Ganztagesbetreuung, Trägerschaft
An den
Grundschulen in Schorndorf werden in Abstimmung mit der Schule und je nach
örtlichem Bedarf Betreuungsangebote im Rahmen der städtischen
Schulkindbetreuung geschaffen.
Träger dieser Betreuungsangebote ist die Stadt Schorndorf.
2.
Betreuungsinhalt
Die
Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Schüler sowie an
den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Den Schülern werden
insbesondere altersgerechte, sinnvolle, spielerische und abwechslungsreiche
Aktivitäten angeboten.
3.
Betreuungskräfte, Gruppengröße
3.1.
Jede Gruppe wird von mindestens einer Betreuungskraft betreut. Als
geeignete Betreuungskräfte kommen Erzieher/innen, Personen mit einer
entsprechenden Ausbildung im Sozial- und Erziehungsbereich sowie in der
Erziehung erfahrene Personen in Betracht.
3.2.
Die Größe der Betreuungsgruppen hängt maßgeblich von den räumlichen
Gegebenheiten und von der Art des Betreuungsmoduls ab und wird von der Stadt
nach den örtlichen Verhältnissen festgelegt. Eine Gruppe kommt erst bei einer
Mindestzahl von 8 Kindern zustande.
4.
Betreuungszeit und Besuch der Betreuungsgruppen
4.1.
Die Betreuung erfolgt an den Tagen, an denen Schulunterricht
stattfindet. Betreuungsangebote können vor, nach oder auch vor und nach dem
Unterrichtsblock der Schule eingerichtet werden.
Beginn und Ende der
Betreuungsangebote werden von der Stadt in Abstimmung mit den Schulen nach den
örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen festgelegt.
4.2.
Die Schüler sollen bei Öffnung des Betreuungsangebots erscheinen und bis
zum Ende der Betreuungszeit in der Gruppe bleiben. Während der Teilnahme an
AG-Angeboten ist keine Abholung gestattet. In diesem Fall ist eine Abholung
erst nach Ende der AG möglich. Abweichungen können in Ausnahmefällen, bei
Vorliegen triftiger Gründe, unter Angabe dieser von den Sorgeberechtigten
innerhalb der Betreuungsgruppen mit der Betreuungskraft vereinbart werden.
4.3.
Die Schüler sollen die Betreuungsgruppen im eigenen Interesse und im
Gruppeninteresse regelmäßig besuchen. Ist ein Schüler am Besuch der
Betreuungseinrichtung verhindert, haben die Sorgeberechtigten dies unter Angabe
von Gründen der Betreuungskraft baldmöglichst mitzuteilen. Die Betreuungskraft
informiert die Sorgeberechtigten und die Schule, wenn ein Schüler
unentschuldigt fehlt oder die Gruppe unentschuldigt verlässt.
4.4.
Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen,
Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall sowie Corona oder Fieber sind die Schüler
zu Hause zu behalten. Die Erkrankung eines Schülers oder eines
Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit gemäß § 34
Infektionsschutzgesetz (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken,
Keuchhusten, Mumps / Ziegenpeter, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare
Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten), muss
der Betreuungskraft sofort, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag,
angezeigt werden. Der Besuch der Betreuungsgruppe ist in jedem dieser Fälle
ausgeschlossen und wird erst wieder nach Vorlage einer ärztlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich.
4.5.
Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes ist ab 01.03.2020 eine
Masernschutzimpfung für alle Kinder, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut
werden, verpflichtend. Der Nachweis ist in Form eines Impfausweises oder eines
ärztlichen Zeugnisses gegenüber der Einrichtungsleitung zu erbringen. Mit
Unterzeichnung der Anmeldung wird die Einwilligung erteilt, dass die jeweilige
Schule den Nachweis über den Masernschutz an die Stadt Schorndorf übermitteln
darf.
4.6.
Muss eine Betreuungsgruppe aus besonderem Anlass (z.B. wegen Erkrankung
oder aus betrieblichen Gründen) geschlossen werden, sind die Sorgeberechtigten
rechtzeitig zu informieren. Die Stadt ist bemüht, eine über drei Tage
hinausgehende Schließung zu vermeiden. Dies gilt nicht bei der Schließung zur
Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten.
4.7.
Eine eventuell erforderliche Verpflegung ist von den Schülern
mitzubringen.
5.
Aufsicht, Haftung
5.1.
Die Aufsichtspflicht der Stadt beginnt mit der Übernahme der Schüler
durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung. Die Aufsichtspflicht erstreckt
sich räumlich auf das Schulgelände und das Schulgebäude. Während der
Betreuungszeiten sind die Betreuungskräfte grundsätzlich für die Schüler ihrer
Gruppe verantwortlich. Sie können jedoch für den Schulweg (von bzw. zur Schule
oder zu externen Unterrichtsstätten) keine Verantwortung übernehmen. Sie
entlassen daher die Schüler unmittelbar nach Ende der Betreuungszeit oder zu
den mit den Sorgeberechtigten vereinbarten Zeiten an der Tür der Einrichtung.
Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht nicht.
5.2.
Verstößt ein Schüler gegen die Anweisungen der Betreuungskraft oder
verlässt er unerlaubt die Betreuungsgruppe, ist die Betreuungskraft von ihrer
Verantwortung entbunden.
5.3.
Die Stadt haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die
Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Schüler. Es
wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Schülers zu kennzeichnen.
5.4.
Die für die Betreuungsgruppen angemeldeten Schüler sind gesetzlich
unfallversichert. Unfälle, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen, sind
der Betreuungskraft umgehend zu melden.
6.
Medizinische Notfälle
Eventuelle
gesundheitliche Besonderheiten des Kindes müssen bei der Anmeldung und zudem
den Betreuungskräften unverzüglich mitgeteilt werden. Mit der Anmeldung zu
einer Betreuungsgruppe erklären sich die Sorgeberechtigten damit einverstanden,
dass in Notfällen der nächste Kinderarzt, notfalls jeder andere Arzt oder das
Krankenhaus zur Hilfe gerufen oder das Kind dort hingebracht wird.
7.
Weitere Regelungen
7.1.
Zur besseren Lesbarkeit wurde für Schülerinnen und Schüler durchgehend
die männliche Form verwendet.
7.2.
Sorgeberechtigte im Sinne dieser Richtlinien sind die in § 1626 ff des
Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Personen. Liegen der Stadt keine
anderslautenden Unterlagen vor, wird davon ausgegangen, dass im Regelfall die
Eltern das Sorgerecht ausüben.
7.3.
Der Datenschutzhinweis ist im Anmeldesystem einsehbar.
Stand: 09/2024
Aufgrund von § 4 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000
(GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023
(GBl. S. 229) und den §§ 2, 13,14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für
Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) hat der
Gemeinderat der Stadt Schorndorf am 07.05.2024 folgende Gebührensatzung für die
Betreuungsangebote im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung der Stadt
Schorndorf beschlossen:
§ 1 Öffentliche
Einrichtung
Die Stadt Schorndorf betreibt kommunale Betreuungseinrichtungen im
Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung als öffentliche Einrichtung.
§ 2 Gebührenpflicht
(1)
Für die Nutzung der Betreuung im Rahmen der städtischen
Schulkindbetreuung werden monatliche Betreuungsgebühren erhoben. Ausnahmen sind
die Angebote der Ganztagsschulen in gebundener Form; diese sind gebührenfrei.
(2)
Die Gebühr wird auch dann fällig, wenn die Einrichtung wegen Ferien,
Streik oder aus einem dienstlichen oder anderen zwingenden Grund vorübergehend
geschlossen wird, sowie bei längerem Fehlen des Kindes.
(3)
Fehlt ein Kind infolge von Krankheit oder aus ähnlichem zwingendem Grund
ununterbrochen länger als vier Wochen, so wird die monatliche Gebühr für den
betreffenden Zeitraum auf Antrag und auf ärztlichen Nachweis um die Hälfte
ermäßigt. Weitere Ermäßigungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. bei
Erholungsverschickung) möglich.
(4)
Kommt es zu einer personal- oder pandemiebedingten Schließung einer
Gruppe von zusammenhängend mindestens zehn Betreuungstagen während der
regulären Öffnungstage und je Kalendermonat, so werden 50 % der jeweiligen
Monatsgebühr nach §6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Satzung
erstattet, bei Schließungen von zusammenhängend 20 Betreuungstagen je
Kalendermonat werden 100 % der jeweiligen Monatsgebühr erstattet.
Erstattungsbeträge werden mit später fällig werdenden Gebühren der gleichen
Satzung aufgerechnet oder ausbezahlt.
§ 3 Beginn des
Benutzungsverhältnisses
(1)
Voraussetzung für die Aufnahme oder Wiederaufnahme in ein
Betreuungsmodul ist die schriftliche Anmeldung des Schülers beim Fachbereich
Schulen und Vereine. Die Anmeldung umfasst grundsätzlich das komplette Betreuungsjahr
vom 01.09. bis 31.08. des Folgejahres. Das Anmeldesystem ist auf der Homepage
der Stadt Schorndorf verfügbar. Die Online-Anmeldung ist vollständig
auszufüllen und alle erforderlichen Nachweise sind beizufügen. Die Zustimmung
von beiden Sorgeberechtigten ist nach Aufforderung vorzulegen. Eine
Erstanmeldung für das nachfolgende Schuljahr hat in der Regel bis Anfang Mai zu
erfolgen. Die genaue Anmeldefrist kann dem Anmeldesystem entnommen werden.
(2)
Soweit freie Plätze vorhanden sind, ist die Aufnahme auch im Verlauf des
Betreuungsjahres mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsanfang möglich.
(3)
In ein Betreuungsmodul werden die Schüler derjenigen Schule aufgenommen,
an der die Betreuungsgruppe geführt wird oder für die eine gemeinsame Gruppe
eingerichtet ist.
(4)
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Dieser besteht jedoch
stufenweise ab dem Schuljahr 2026/27.
(5)
Die Stadt ist bestrebt, allen angemeldeten Schülern einen Platz im
jeweiligen Betreuungsmodul zur Verfügung zu stellen. Liegen im Einzelfall mehr
Anmeldungen vor, als Plätze aktuell zur Verfügung stehen, gelten folgende
Aufnahmekriterien:
1.
Der alleinerziehende sorgeberechtigte Elternteil ist berufstätig oder
weist eine bevorstehende Berufstätigkeit nach.
2.
Beide sorgeberechtigten Elternteile sind berufstätig oder weisen eine
bevorstehende Berufstätigkeit nach.
3.
Der alleinerziehende sorgeberechtigte Elternteil ist nicht berufstätig.
4.
Nur ein Elternteil ist berufstätig
5.
Kinder der Klassen 1 und 2 werden innerhalb der genannten
Aufnahmekriterien vorrangig berücksichtigt.
(6)
Mit Einreichung der Online-Anmeldung durch den bzw. die
Sorgeberechtigten werden die vorliegende Satzung und die aktuell geltenden
Richtlinien als verbindlich anerkannt.
§ 4 Änderung der Betreuungsmodule
(1)
Die Zubuchung von Betreuungsmodulen ist vorbehaltlich nach Prüfung der
Verfügbarkeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsanfang möglich.
(2)
Die Abwahl eines Betreuungsmoduls ist unter Einhaltung einer Frist von
vier Wochen zum Monatsende möglich. Nach der Abwahl ist eine erneute Anmeldung
für dieses Modul frühestens nach drei Monaten wieder möglich.
§ 5 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1)
Die Abmeldung eines Schülers aus allen gebuchten Betreuungsmodulen muss
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende
erfolgen. Nach der Abmeldung ist eine Neuanmeldung frühestens nach drei Monaten
wieder möglich. Eine Abmeldung zum Ende des Monats Juli ist ausgeschlossen. Bei
Abmeldung aus besonderem Anlass (z.B. Wegzug) kann die Stadt auf Einhaltung der
Fristen verzichten.
(2)
Erfolgt keine Abmeldung, wird das Benutzungsverhältnis automatisch um
ein Betreuungsjahr verlängert. Eine automatische Abmeldung erfolgt nach
Beendigung der 4.Klasse jeweils zum Ende des Betreuungsjahres am 31.08.
(3)
Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund
zeitweise aussetzen oder beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein
Zahlungsrückstand von mehr als einem Monat, wenn das Kind mehr als einen Monat
unentschuldigt fehlt oder wenn das Kind permanent oder nachhaltig den
geordneten Ablauf des Betriebs der Einrichtung stört, z.B. durch Belästigung
oder Gefährdung anderer Schüler oder einer Betreuungskraft sowie bei
Nichtbefolgen der Weisungen der Betreuungskraft. Der Ausschluss des Kindes
erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist vier Wochen zuvor anzudrohen und
kann nach Ablauf dieser Frist zum Monatsende durchgesetzt werden. Bei Gefahr
für die Gesundheit der Mitschüler oder einer Betreuungskraft ist ein fristloser
Ausschluss möglich. Der Ausschluss aus der Betreuungsgruppe kann auch bei
Nichtbeachtung anderer Pflichten der Richtlinien (Anlage 2) sowie bei
Falschangaben im Rahmen der Anmeldung erklärt werden.
§ 6 Gebührenhöhe
(1)
Die Stadt erhebt für den Besuch einer Betreuungsgruppe im Rahmen der
städtischen Schulkindbetreuung je Schüler eine monatliche Betreuungsgebühr. Die
Gebühr für die Betreuung im Einzelnen ergibt sich aus der in Anlage 1
dargestellten Gebührentabelle.
(2)
Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Die Höhe der
Gebühr bestimmt sich nach den gebuchten Betreuungstagen und –modulen sowie der
Anzahl der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Kindern.
§ 7 Gebührenreduzierungen
(1)
Für die Gebührenberechnung der städtischen Schulkindbetreuung wird eine
Staffelung der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Kinder zugrunde
gelegt:
Für Kind(er) aus einer
Familie mit |
Reduzierung |
einem kindergeldberechtigten Kind |
0% |
zwei kindergeldberechtigten Kinder |
17% |
drei kindergeldberechtigten Kindern |
35% |
vier und mehr kindergeldberechtigten Kindern |
53% |
(2)
Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes muss ein Nachweis über
den Bezug von Kindergeld vorgelegt werden, damit eine Gebührenreduzierung
aufgrund der Anzahl der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Personen
berücksichtigt werden kann.
(3)
Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist die
Änderung der Stadt unter Angabe des Kalendermonats, in dem die Änderung
eingetreten ist, innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Gebühren
werden für den Kalendermonat, der auf den Zeitpunkt der Änderung folgt, neu
festgesetzt. Wird die Stadt bei Geburt eines Kindes innerhalb eines Monats
nicht in Kenntnis gesetzt, kann die Reduzierung der Gebühren erst im Folgemonat
des Bekanntwerdens umgesetzt werden.
(4)
Bei Vorlage eines Nachweises über den Bezug von Wohngeld, Jugendhilfe
oder Leistungen nach SGB II, SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
wird die Betreuungsgebühr grundsätzlich um 50 % reduziert. Diese Reduzierung
gilt jeweils nur so lange, wie oben genannte Leistungen nachweislich bezogen
werden. Bestehen die Gründe für eine Gebührenreduzierung nicht mehr, wird die
volle Betreuungsgebühr erhoben. Wird die Stadt bei erstmaligem Bezug oder bei
Verlängerung des Bezugs von Sozialleistungen innerhalb eines Monats nicht in
Kenntnis gesetzt, kann die Reduzierung der Gebühren erst im Folgemonat des
Bekanntwerdens umgesetzt werden.
(5)
Sind die Voraussetzungen von Abs. 4 nicht erfüllt, wird bei Vorlage
eines Nachweises, dass es sich bei dem sorgeberechtigten Elternteil um eine
alleinerziehende Person handelt, die Betreuungsgebühr zum nächsten Monat
grundsätzlich um 25 % reduziert.
§ 8 Gebührenschuldner
Schuldner der
Betreuungsgebühren sind die Sorgeberechtigten, der allein sorgeberechtige
Elternteil sowie sonstige Sorgeberechtigte des Schülers. Mehrere
Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 9 Entstehung der
Benutzungsgebühr
(1)
Die Betreuungsgebühr entsteht mit Beginn der Aufnahme des Kindes.
(2)
Das Betreuungsverhältnis endet durch schriftliche Abmeldung des Kindes
durch den bzw. die Sorgeberechtigten oder durch Beendigung der 4. Klasse oder
durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger.
§ 10 Fälligkeit der
Gebühr und Zahlung
(1)
Die volle Betreuungsgebühr wird am 1. eines jeden Kalendermonats im
Voraus zur Zahlung fällig und ist an 12 Monaten im Betreuungsjahr zu
entrichten. Dies gilt auch bei Beginn (z. B. nach den Sommerferien) oder
Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats.
(2)
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt ein
SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Die Betreuungsgebühren werden aufgrund des
erteilten SEPA-Lastschriftmandats von der Stadt Schorndorf per SEPA-Lastschrift
eingezogen. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos
gehen zu Lasten der Personensorgeberechtigten. In Ausnahmefällen ist eine
Zahlung der Betreuungsgebühr bargeldlos per Überweisung bei der Stadtverwaltung
möglich.
§ 11 Benutzungsordnung
Weitere Einzelheiten
über die Einrichtungen sind in den Richtlinien (Anlage 2) geregelt. Die
Richtlinien sind für alle Nutzer verbindlich.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am
01. September 2024 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim
Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der
Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Schorndorf geltend gemacht
worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu
bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind.
Schorndorf, den 24.05.2024
Bernd Hornikel
Oberbürgermeister
Gebühren für das
Schuljahr 2024/2025 und 2025/2026
Schuljahr
2024/2025
Schule |
Modul |
monatliche Betreuungsgebühr je
gebuchtem Wochentag |
Voraussetzung |
Ganztags-Grundschulen |
|||
Künkelinschule |
Früh |
12,90 € |
Nur für Schüler, die an mindestens einem
Wochentag den schulischen Ganztag besuchen |
Kurz 7.00 bis 13.30 Uhr |
21,50 € |
Für Schüler, die an diesem Tag keinen
schulischen Ganztag besuchen |
|
Lang |
27,95 € |
Nur für Schüler, die an diesem Tag
den schulischen Ganztag oder den Nachmittagsunterricht besuchen. An Tagen, an
denen kein schulischer Ganztag angeboten wird, kann das Modul von allen
Schülern gebucht werden |
|
Halbtags-Grundschulen |
|||
Fuchshofschule |
Kurz 7.00 bis 13.30 Uhr |
21,50 € |
|
Lang |
38,70 € |
|
|
Otfried-Preußler |
Kurz 7.00 bis 13.30 Uhr |
21,50 € |
|
Lang |
38,70 € |
|
|
Schurwaldschule |
Kurz 7.00 bis 13.30 Uhr |
21,50 € |
|
Lang |
38,70 € |
|
Schultyp |
Modul |
monatliche Betreuungsgebühr je
gebuchtem Wochentag |
monatliche Betreuungsgebühr je gebuchtem
Wochentag |
monatliche Betreuungsgebühr je
gebuchtem Wochentag |
monatliche Betreuungsgebühr je
gebuchtem Wochentag |
Ganztags-Grundschulen |
Früh |
12,90 € |
10,71 € |
8,39 € |
6,06 € |
Kurz |
21,50 € |
17,85 € |
13,98 € |
10,11 € |
|
Lang |
27,95 € |
23,20 € |
18,17 € |
13,14 € |
|
Halbtags-Grundschulen |
Kurz |
21,50 € |
17,85 € |
13,98 € |
10,11 € |
Lang |
38,70 € |
32,12 € |
25,16 € |
18,19 € |
Schuljahr
2025/2026
Schule |
Modul |
monatliche Betreuungsgebühr je gebuchtem Wochentag |
Voraussetzung |
Ganztags-Grundschulen |
|||
Künkelinschule |
Früh |
13,84 € |
Nur für Schüler, die an mindestens einem
Wochentag den schulischen Ganztag besuchen |
Kurz |
23,07 € |
Für Schüler, die an diesem Tag keinen
schulischen Ganztag besuchen |
|
Lang |
29,99 € |
Nur für Schüler, die an diesem Tag den
schulischen Ganztag oder den Nachmittagsunterricht besuchen. An Tagen, an
denen kein schulischer Ganztag angeboten wird, kann das Modul von allen
Schülern gebucht werden |
|
Halbtags-Grundschulen |
|||
Fuchshofschule |
Kurz 7.00 bis 13.30 Uhr |
23,07 € |
|
Lang 7.00 bis 16.00 Uhr |
41,53 € |
|
|
Otfried-Preußler |
Kurz 7.00 bis 13.30 Uhr |
23,07 € |
|
Lang |
41,53 € |
|
|
Schurwaldschule |
Kurz |
23,07 € |
|
Lang |
41,53 € |
|
Schultyp |
Modul |
monatliche Betreuungsgebühr je
gebuchtem Wochentag |
monatliche Betreuungsgebühr je
gebuchtem Wochentag |
monatliche Betreuungsgebühr je
gebuchtem Wochentag |
monatliche Betreuungsgebühr je
gebuchtem Wochentag |
Ganztags-Grundschulen |
Früh |
13,84 € |
11,49 € |
9,00 € |
6,51 € |
Kurz |
23,07 € |
19,15 € |
15,00 € |
10,84 € |
|
Lang |
29,99 € |
24,89 € |
19,49 € |
14,10 € |
|
Halbtags-Grundschulen |
Kurz |
23,07 € |
19,15 € |
15,00 € |
10,84 € |
Lang |
41,53 € |
34,47 € |
26,99 € |
19,52 € |
Richtlinien
für die Betreuungsangebote
im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung der Stadt Schorndorf
1.
Städtische Ganztagesbetreuung, Trägerschaft
An den
Grundschulen in Schorndorf werden in Abstimmung mit der Schule und je nach
örtlichem Bedarf Betreuungsangebote im Rahmen der städtischen
Schulkindbetreuung geschaffen.
Träger dieser Betreuungsangebote ist die Stadt Schorndorf.
2.
Betreuungsinhalt
Die
Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Schüler sowie an
den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Den Schülern werden
insbesondere altersgerechte, sinnvolle, spielerische und abwechslungsreiche
Aktivitäten angeboten.
3.
Betreuungskräfte, Gruppengröße
3.1.
Jede Gruppe wird von mindestens einer Betreuungskraft betreut. Als
geeignete Betreuungskräfte kommen Erzieher/innen, Personen mit einer
entsprechenden Ausbildung im Sozial- und Erziehungsbereich sowie in der
Erziehung erfahrene Personen in Betracht.
3.2.
Die Größe der Betreuungsgruppen hängt maßgeblich von den räumlichen
Gegebenheiten und von der Art des Betreuungsmoduls ab und wird von der Stadt
nach den örtlichen Verhältnissen festgelegt. Eine Gruppe kommt erst bei einer
Mindestzahl von 8 Kindern zustande.
4.
Betreuungszeit und Besuch der Betreuungsgruppen
4.1.
Die Betreuung erfolgt an den Tagen, an denen Schulunterricht
stattfindet. Betreuungsangebote können vor, nach oder auch vor und nach dem
Unterrichtsblock der Schule eingerichtet werden.
Beginn und Ende der
Betreuungsangebote werden von der Stadt in Abstimmung mit den Schulen nach den
örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen festgelegt.
4.2.
Die Schüler sollen bei Öffnung des Betreuungsangebots erscheinen und bis
zum Ende der Betreuungszeit in der Gruppe bleiben. Während der Teilnahme an
AG-Angeboten ist keine Abholung gestattet. In diesem Fall ist eine Abholung
erst nach Ende der AG möglich. Abweichungen können in Ausnahmefällen, bei
Vorliegen triftiger Gründe, unter Angabe dieser von den Sorgeberechtigten
innerhalb der Betreuungsgruppen mit der Betreuungskraft vereinbart werden.
4.3.
Die Schüler sollen die Betreuungsgruppen im eigenen Interesse und im
Gruppeninteresse regelmäßig besuchen. Ist ein Schüler am Besuch der
Betreuungseinrichtung verhindert, haben die Sorgeberechtigten dies unter Angabe
von Gründen der Betreuungskraft baldmöglichst mitzuteilen. Die Betreuungskraft
informiert die Sorgeberechtigten und die Schule, wenn ein Schüler
unentschuldigt fehlt oder die Gruppe unentschuldigt verlässt.
4.4.
Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen,
Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall sowie Corona oder Fieber sind die Schüler
zu Hause zu behalten. Die Erkrankung eines Schülers oder eines
Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit gemäß § 34
Infektionsschutzgesetz (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken,
Keuchhusten, Mumps / Ziegenpeter, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare
Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten), muss
der Betreuungskraft sofort, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag,
angezeigt werden. Der Besuch der Betreuungsgruppe ist in jedem dieser Fälle
ausgeschlossen und wird erst wieder nach Vorlage einer ärztlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich.
4.5.
Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes ist ab 01.03.2020 eine
Masernschutzimpfung für alle Kinder, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut
werden, verpflichtend. Der Nachweis ist in Form eines Impfausweises oder eines
ärztlichen Zeugnisses gegenüber der Einrichtungsleitung zu erbringen. Mit
Unterzeichnung der Anmeldung wird die Einwilligung erteilt, dass die jeweilige
Schule den Nachweis über den Masernschutz an die Stadt Schorndorf übermitteln
darf.
4.6.
Muss eine Betreuungsgruppe aus besonderem Anlass (z.B. wegen Erkrankung
oder aus betrieblichen Gründen) geschlossen werden, sind die Sorgeberechtigten
rechtzeitig zu informieren. Die Stadt ist bemüht, eine über drei Tage
hinausgehende Schließung zu vermeiden. Dies gilt nicht bei der Schließung zur
Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten.
4.7.
Eine eventuell erforderliche Verpflegung ist von den Schülern
mitzubringen.
5.
Aufsicht, Haftung
5.1.
Die Aufsichtspflicht der Stadt beginnt mit der Übernahme der Schüler
durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung. Die Aufsichtspflicht erstreckt
sich räumlich auf das Schulgelände und das Schulgebäude. Während der
Betreuungszeiten sind die Betreuungskräfte grundsätzlich für die Schüler ihrer
Gruppe verantwortlich. Sie können jedoch für den Schulweg (von bzw. zur Schule
oder zu externen Unterrichtsstätten) keine Verantwortung übernehmen. Sie
entlassen daher die Schüler unmittelbar nach Ende der Betreuungszeit oder zu
den mit den Sorgeberechtigten vereinbarten Zeiten an der Tür der Einrichtung.
Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht nicht.
5.2.
Verstößt ein Schüler gegen die Anweisungen der Betreuungskraft oder
verlässt er unerlaubt die Betreuungsgruppe, ist die Betreuungskraft von ihrer
Verantwortung entbunden.
Eventuelle gesundheitliche Besonderheiten des Kindes müssen bei der Anmeldung und zudem den Betreuungskräften unverzüglich mitgeteilt werden. Mit der Anmeldung zu einer Betreuungsgruppe erklären sich die Sorgeberechtigten damit einverstanden, dass in Notfällen der nächste Kinderarzt, notfalls jeder andere Arzt oder das Krankenhaus zur Hilfe gerufen oder das Kind dort hingebracht wird.