1
Benutzungssatzung für die Betreuungsangebote im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung der Stadt Schorndorf im Primarbereich
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Schorndorf betreibt Betreuungsangebote im Rahmen der Schulkindbetreuung an öffentlichen Grundschulen als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 10 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO).
(2) Träger der Schulkindbetreuung ist die Stadt Schorndorf. Sie kann sich zur Durchführung geeigneter Kooperationspartner bedienen.
§ 2 Geltungsbereich und Zielsetzung
(1) Diese Satzung regelt die Organisation, Nutzung und Teilnahmebedingungen der außerunterrichtlichen Betreuungsangebote der Schulkindbetreuung an den Schorndorfer Grundschulen.
Weitere Pflichten und Einzelheiten über den Besuch der städtischen Schulkindbetreuung werden in separaten Richtlinien geregelt.
(2) Die Betreuungsangebote richten sich an Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 der öffentlichen Grundschulen.
§ 3 Abgrenzung zur Schule
(1)
Die Schulkindbetreuung ist ein kommunales Betreuungsangebot und kein
schulisches Angebot.
(2) Schulische Ganztagsangebote nach dem Schulgesetz Baden-Württemberg bleiben von dieser Satzung unberührt und unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach der Gebührensatzung Schulkindbetreuung.
(3) Ein Anspruch auf bestimmte schulische oder unterrichtsbezogene Inhalte besteht im Rahmen der Schulkindbetreuung nicht.
2
§ 4 Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung
(1) Ab dem Schuljahr 2026/2027 besteht für Kinder im Grundschulalter ein Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung und Betreuung nach dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG).
(2) Der Rechtsanspruch wird aufwachsend umgesetzt:
••
Schuljahr 2026/2027: Klassenstufe 1
••
Schuljahr 2027/2028: Klassenstufen 1 und 2
••
Schuljahr 2028/2029: Klassenstufen 1 bis 3
••
ab Schuljahr 2029/2030: Klassenstufen 1 bis 4
(3) Der Rechtsanspruch besteht nicht schulstandortbezogen, sondern wird durch die Stadt im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten an rechtsanspruchserfüllenden Betreuungsstandorten erfüllt.
(4) Ein Anspruch auf Betreuung an einer bestimmten Schule oder an einem bestimmten Betreuungsstandort besteht nicht.
§ 5 Betreuungsangebote
(1) Die Stadt bietet modulare Betreuungsangebote
••
im Anschluss an den Unterricht sowie
••
ergänzend in den Schulferien
an.
(2) Art, Umfang und Ausgestaltung der Betreuungsmodule ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
(3) Ein Anspruch auf bestimmte Betreuungszeiten, Betreuungsmodule oder Ferienangebote besteht nicht.
§ 6 Teilnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme oder Wiederaufnahme in ein städtisches Betreuungsmodul ist die schriftliche Anmeldung über das Online-Anmeldesystem des Grundschulkindes beim Fachbereich Bildung, Jugend und Vereine.
(2) Die Teilnahme ist freiwillig. Die Teilnahme erfolgt grundsätzlich im Rahmen der jeweils vorhandenen räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten.
3
§ 7 Bedarfsermittlung und Stichtag
(1) Der 15. März eines jeden Jahres gilt als Stichtag zur Bedarfsermittlung und Anmeldung für das kommende Schuljahr. Dieser Stichtag dient
••
der Bedarfsermittlung,
••
der Kapazitätsplanung,
••
der Feststellung eines möglichen Rechtsanspruchs auf ganztägige Betreuung im Grundschulalter, sowie
••
der Anmeldung.
Die Abfrage des Betreuungsbedarfs stellt keine automatische Aufnahmezusage dar. Ein Betreuungsverhältnis kommt erst mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung der Stadt zustande.
(2) Die Anmeldung erfolgt für grundsätzlich ein Schuljahr.
(3) Das Benutzungsverhältnis endet automatisch mit Ablauf des Schuljahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(4) Anmeldungen, die bis zum Stichtag eingehen, werden vorrangig berücksichtigt. Später eingehende Anmeldungen können nur im Rahmen frei verfügbarer Plätze berücksichtigt werden. Ausgenommen hiervon ist die Bedarfsmeldung anspruchsberechtigter Kinder, die aufgrund begründeter äußerer Umstände erst zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden konnte (z.B. Umzug).
(5) In die städtische Schulkindbetreuung werden grundsätzlich nur Grundschulkinder mit Wohnsitz in Schorndorf aufgenommen. An einem Betreuungsstandort werden nur die Grundschüler aufgenommen, die an dieser Schule angemeldet sind. Es können nur solche Betreuungsmodule gewählt werden, die an dem Schulstandort angeboten werden, an dem das Kind unterrichtet wird.
(6) Kinder mit Rechtsanspruch werden bei der Anmeldung in die Betreuungsmodule vorrangig behandelt zu Ganztags-Kindern, die noch keinen Rechtsanspruch haben.
(7) Die Aufnahme erfolgt ausschließlich im Rahmen der am jeweiligen Schul- oder Betreuungsstandort verfügbaren Kapazitäten. Diese Kapazitäten werden bestimmt durch:
••
die räumlichen Gegebenheiten
••
die personelle Ausstattung
••
die pädagogische und organisatorische Struktur
4
(8) Abweichend von Abs. 1 kann die Stadt Schorndorf den Anmeldezeitraum aufgrund begründeter Umstände auf einen anderen Zeitraum legen. Die Bedarfsermittlung zum 15.03. des jeweiligen Jahres bleibt hiervon unberührt.
Der Anmeldezeitraum wird den Sorgeberechtigten jährlich rechtzeitig mitgeteilt.
§ 8 Kriterien und Priorisierung bei der Platzvergabe
(1) Bei der Platzvergabe werden grundsätzlich Kinder bevorzugt berücksichtigt, auf die die nachfolgend aufgeführten, nach absteigender Priorität geordneten Kriterien zutreffen:
1.
Kinder mit Rechtsanspruch nach § 4a SchG
2.
Geschwisterkinder, wenn bereits ein Geschwisterkind nach Nr. 1 die gleiche Betreuung besucht
3.
Der alleinige Sorgeberechtigte ist berufstätig oder weist eine bevorstehende Berufstätigkeit nach.
4.
Beide Sorgeberechtigten sind berufstätig oder weisen eine bevorstehende Berufstätigkeit nach.
5.
Kinder von Mitarbeitenden der Gemeinde, ihrer Eigenbetriebe oder kommunalen Einrichtungen
6.
Nur ein Sorgeberechtigter ist berufstätig oder weist eine bevorstehende Berufstätigkeit nach.
7.
Spätanmeldungen, sortiert nach Eingangsdatum.
(2) Bei Gleichstand bei angemeldeten Kindern ohne Rechtsanspruch entscheidet das Losverfahren. Bei Nachrücken von Kindern auf der Warteliste gilt bei Gleichstand der Anmeldezeitpunkt.
(3) Die Aufnahme eines Kindes in die jeweilige Schulkindbetreuungseinrichtung erfolgt nicht, wenn der Träger zu der Auffassung kommt, dass das jeweilige Kind einen zu hohen pädagogischen Betreuungsaufwand erfordert oder es ausstehende Schulkindbetreuungsgebühren bei der Stadt Schorndorf gibt.
(4) Die Verwaltung kann bei besonderen Härtefällen Ausnahmen zulassen.
§ 9 Anmeldung und Vertragsdauer
(1) Voraussetzung für die Aufnahme oder Wiederaufnahme in ein städtisches Betreuungsmodul ist die schriftliche Anmeldung über das Online-Anmeldesystem des Grundschulkindes beim Fachbereich Bildung, Jugend und Vereine. Eine Anmeldung für das nachfolgende Schuljahr hat innerhalb des Anmeldezeitraums vom 01.02. bis 15.03. zu erfolgen. Das Anmeldesystem ist
5
auf der Homepage der Stadt Schorndorf verfügbar. Die Online-Anmeldung ist vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Alle erforderlichen Nachweise sind beizufügen.
(2) Soweit zwei Personen sorgeberechtigt sind, ist die Zustimmung beider Sorgeberechtigter vorzulegen. Liegt ein alleiniges Sorgerecht vor, ist dies durch geeignete Unterlagen (z.B. Sorgerechtsbescheinigung oder gerichtliche Entscheidung) nachzuweisen.
(3) Nachzuweisen sind im Rahmen der Online-Anmeldung die Klassenstufe des Kindes, ggf. eine Berufstätigkeit der Sorgeberechtigen, ggf. eine Beschäftigung bei der Stadtverwaltung Schorndorf oder deren Tochterunternehmen. Sollten bei Anmeldung des Kindes nicht alle erforderlichen Nachweise vorliegen, sind diese zwingend bis zum 30.04. nachzureichen, da ansonsten keine Aufnahme des Kindes in die städtische Schulkindbetreuung möglich ist.
(4) Fehlerhafte Anmeldungen innerhalb der genannten Fristen nach Abs. 1 können bis zum 30.04. schriftlich per Mail an die Stadtverwaltung korrigiert werden. Dies gilt nicht für Anmeldungen die außerhalb der genannten Fristen in Abs. 1 erfolgen.
§ 10 Änderung der städtischen Betreuungsmodule
(1) Die Zubuchung eines städtischen Betreuungsmoduls im laufenden Betreuungsjahr ist nach Prüfung der Verfügbarkeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich zum 01.11 oder 01.03. über die städtische Website möglich.
(2) Die Abwahl eines städtischen Betreuungsmoduls ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich zum 31.10. oder 28.02. über die städtische Website möglich.
§ 11 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
Die vollständige Abmeldung eines Grundschülers aus allen gebuchten Betreuungsmodulen muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum 28.02. oder 31.10. erfolgen. Bei Abmeldung aus besonderem Anlass (z.B. Wegzug, Schulwechsel, Erwerbslosigkeit eines Elternteils oder ähnlichen Gründen, Unzumutbarkeit aufgrund pädagogischer oder organisatorischer Entwicklungen, erheblichen gesundheitlichen oder familiären Änderungen) ist eine Abmeldung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich.
6
§ 12 Gebühren und Zahlungsmodalitäten
(1) Für die Teilnahme an der Schulkindbetreuung werden Gebühren gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben.
(2) Die Gebühren sind monatlich im Voraus zu entrichten.
(3) Erfolgt die Zahlung über zwei Monate hinweg nicht oder trotz Mahnung nicht fristgerecht, kann das Kind von der Betreuung ausgeschlossen werden.
§ 13 Informations-, Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten der Eltern
(1) Gesundheitsbezogene Informationspflicht Die Eltern sind verpflichtet, das Betreuungspersonal über alle für die Betreuung relevanten gesundheitlichen Informationen zu informieren, einschließlich:
••
Allergien,
••
chronischen Erkrankungen,
••
Entwicklungsbesonderheiten,
••
regelmäßig einzunehmenden Medikamenten,
••
besonderen Verhaltensmerkmalen.
Diese Angaben sind fortlaufend aktuell zu halten.
(2) Datenschutz und Kommunikationswege Für die notwendige Zusammenarbeit zwischen Schulkindbetreuung, Schulleitung, Schulsozialarbeit und weiteren kommunalen Stellen ist eine datenschutzrechtliche Einwilligung gemäß DSGVO erforderlich. Diese umfasst die Weitergabe pädagogisch relevanter Informationen, Notfallkontakte sowie betreuungsrelevante Hinweise.
(3) Falschangaben Bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben – insbesondere zu Klassenstufe, beruflichem Betreuungsbedarf, Familienstand/Alleinerziehendenstatus oder anderen prioritätsrelevanten Kriterien – können zum Ausschluss aus der Schulkindbetreuung führen, wenn dadurch ein Platz erlangt wurde, der bei korrekter Angabe nicht verfügbar gewesen wäre.
§ 14 Ausschlussgründe
(1) Die Stadt kann Kinder vom Besuch der Einrichtung auf Zeit oder auf Dauer ausschließen und den Aufnahmevertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen,
••
wenn das Kind die Betreuung über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat,
7
••
wenn die Sorgeberechtigten die in dieser Satzung aufgeführten Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt nicht beachten,
••
wenn die zu entrichtende Benutzungsgebühr für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wurde,
••
wenn das Verhalten des Kindes den geordneten Ablauf der Betreuung wiederholt und/oder erheblich stört. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Kind andere Kinder, Betreuungskräfte oder sonstige Personen belästigt, gefährdet oder verletzt, die Weisungen des Betreuungspersonals wiederholt nicht befolgt, oder in sonstiger Weise erheblich gegen die geltenden Verhaltensregeln der Einrichtung verstößt.
••
Der Ausschluss aus der Betreuungsgruppe kann auch bei Nichtbeachtung anderer Pflichten der Richtlinien (Anlage 2) sowie bei Falschangaben im Sinne von § 7 Abs. 3 im Rahmen der Anmeldung erklärt werden.
••
Bei Kindern, die durch ihre Verhaltensweisen den Rahmen und die Möglichkeiten des pädagogischen Auftrages der Schulkindbetreuungs-einrichtung übersteigen oder eine starke Belastung oder Gefährdung anderer Kinder und der Mitarbeiter/innen verursachen, ist eine Reduzierung der vereinbarten Betreuungszeiten seitens des Trägers der Einrichtung möglich. Die Kinder können ebenfalls vom Besuch der Einrichtung auf Dauer ausgeschlossen werden. Bei unzumutbarer Gefährdung der eigenen oder fremden Sicherheit ist auch ein fristloser Ausschluss möglich.
(2) Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Er ist vier Wochen zuvor anzukündigen und kann nach Ablauf dieser Frist zum Monatsende durchgesetzt werden. Bei Gefahr für die Gesundheit der Mitschüler oder einer Betreuungskraft ist ein fristloser Ausschluss möglich.
(3) Wird ein Kind mehr als 10 Minuten nach dem Ende der Betreuungszeit des gewählten Betreuungsmodells abgeholt, kann die Einrichtung eine Abmahnung aussprechen. Die Abmahnung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Bei drei Abmahnungen innerhalb eines Betreuungsjahres kann ein Ausschluss des Kindes vom Besuch der Schulkindbetreuung für einen Betreuungstag erfolgen. Der Ausschluss erfolgt am 10. Werktag (Montage bis Freitage) nach der dritten Abmahnung. Sollte dieser Tag in die Schließzeit der Einrichtung fallen, so wird das Kind am nächsten auf die Schließzeit folgenden Betreuungstag ausgeschlossen. Die Stadt zeigt den Sorgeberechtigten den Ausschluss des Kindes spätestens 5 Werktage vor dem Ausschluss an. Beim vierten Wiederholungsfall innerhalb eines Betreuungsjahres kann die Stadt das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende beenden. Vorstehende Regelung findet keine Anwendung auf Verspätungen, welche die Sorgeberechtigten nicht zu vertreten haben (z.B. unvorhergesehene Straßensperrungen oder Unfall, ausgenommen üblicher Berufsverkehr). Mit einem Verzicht der Einrichtung auf eine Abmahnung, zeitweisen Ausschluss
8
oder Beendigung des Betreuungsverhältnisses ist keine Duldung oder Anerkennung der Pflichtverletzung der Sorgeberechtigten verbunden.
(4) Während der Zeit des Ausschlusses besteht die Gebührenpflicht weiterhin. Werden die Betreuungszeiten nach Abs. 1 reduziert, so werden aufgrund des festgestellten erhöhten, individuellen Betreuungsaufwands weiterhin die Gebühren für die vertraglich vereinbarte Betreuungszeiten erhoben.
(5) Soweit das Betreuungsverhältnis seitens der Stadt Schorndorf nach Abs. 1 dauerhaft beendet wird (Kündigung zum Monatsende), endet die Gebührenpflicht erst mit Beginn des auf die Kündigung folgenden Monats.
(6) Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.
(7) Ein Ausschluss von anspruchsberechtigten Schulkindern ist unter besonderen Voraussetzungen möglich. Dieser wird fallbezogen mit dem zuständigen örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe/Landkreis besprochen.
§ 15 Aufsichtspflicht und Abholregelungen
(1) Die Aufsichtspflicht der Stadt beginnt mit der Übernahme der Schulkinder durch die Betreuungskräfte in den Betreuungsräumen der Einrichtung und endet mit der Übergabe an eine abholberechtigte Person oder mit dem Verlassen der Einrichtung, sofern eine schriftliche Alleingeh-Erlaubnis der Eltern vorliegt.
(2) Die Stadt übernimmt für den Schulweg keine Verantwortung.
(3) Die Aufsichtspflicht besteht nur, solange sich die Schulkinder im Rahmen der betreuten Gruppe und unter der unmittelbaren Aufsicht der Betreuungskräfte aufhalten. Verlässt ein Schulkind unerlaubt die Betreuungsgruppe oder das Schulgelände, endet die Aufsichtspflicht der Betreuungskräfte ab dem Zeitpunkt des Verlassens. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch das unerlaubte Verhalten eines Schulkindes oder durch das Verlassen der Betreuungsgruppe entstehen, sofern die Betreuungskräfte ihrer Aufsichtspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Die Haftung der Stadt richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Eltern sind verpflichtet, ihr Kind zuverlässig und pünktlich abzuholen sowie ganztägig für Notfälle erreichbar zu sein. Wiederholte Verstöße gegen vereinbarte Abholzeiten, dauerhafte Unzuverlässigkeit oder wiederholte Nichterreichbarkeit können zu einer Abmahnung und im Wiederholungsfall zum Ausschluss oder zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses führen.
9
§ 16 Haftung
(1) Für Schäden haftet die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die für die Betreuungsgruppen angemeldeten Schulkinder sind gesetzlich unfallversichert. Unfälle, sind der Betreuungskraft umgehend zu melden.
(3) Die Stadt haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Schüler (z.B. elektronische Geräte, Fahrräder). Es wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Schulkindes zu kennzeichnen.
§ 17 Ferienbetreuung und Schließzeiten
(1) Die in dieser Satzung geregelten Angebote beziehen sich ausschließlich auf Schultage.
(2) Die Ferienbetreuung ist nicht Gegenstand dieser Satzung. Sie wird in einer eigenen Satzung bzw. in gesonderten Richtlinien geregelt.
(3) Die Bedarfsermittlung für die Ferienbetreuung erfolgt ebenfalls zum 15. März eines jeden Jahres, jedoch ausschließlich über ein separates Abfrageformular, das auf der städtischen Homepage zur Verfügung gestellt wird.
(4) Schließzeiten (z. B. Ferien, bewegliche Ferientage, Teamfortbildungen) werden jährlich bekannt gegeben.
(5) Die Schulkindbetreuung kann standortspezifisch aufgrund besonderer Ausnahmefälle (organisatorische oder personelle Gründe) vorübergehend oder ganz seitens der Stadtverwaltung eingestellt werden.
§ 18 Inkrafttreten
Die §§ 4 und 5, sowie §§ 9 bis 13 dieser Satzung treten am 01.03.2026 in Kraft. Die weiteren Regelungen dieser Satzung treten zum 01.09.2026 in Kraft.
Die Benutzer- und Gebührensatzung für die Betreuungsangebote im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung der Stadt Schorndorf vom 01.04.2025 behält für die Nutzung der Schulkindbetreuung für das laufende Schuljahr 2025/2026 ihre Gültigkeit und tritt mit dem 31.08.2026 außer Kraft.
10
Anlage – Städtische Betreuungsmodule
Modul Schulzeit+
••
Betreuung an festgelegten Schultagen von Montag bis Freitag im Anschluss an den Unterricht bis 13.30 Uhr
••
Freitags ggf. angepasste Betreuungszeiten
••
Zeitlicher Umfang: bis in den frühen Nachmittag
••
Das konkrete Angebot (Tage, Zeiten, Standorte) wird jährlich bekannt gegeben.
Modul Campustag
••
Erweiterte Betreuung an einzelnen Tagen mit verlängertem Betreuungsumfang
••
Angebotsschwerpunkt an ausgewählten Standorten (z. B. in der Kernstadt)
••
Zeitlicher Umfang: bis in den späten Nachmittag, längstens 15.45 Uhr
••
Durchführung abhängig von organisatorischen und personellen Kapazitäten.
••
Das konkrete Angebot (Tage, Zeiten, Standorte) wird jährlich bekannt gegeben.
Modul Schulzeit lang (Übergangsmodul)
••
Zeitlich erweitertes Betreuungsangebot an einzelnen Wochentagen
••
Dient insbesondere der Übergangslösung im Rahmen der aufwachsenden Einführung des Rechtsanspruchs
••
Das Angebot wird im Schuljahr 2026/2027 an folgenden Standorten eingerichtet:
o
Sommerrainschule Schornbach
o
Otfried Preußler Grundschule Miedelsbach
o
Reinhold-Meier-Schule Weiler
••
Das konkrete Angebot (Tage, Zeiten, Standorte) wird schulspezifisch bekannt gegeben
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren
für die städtische Schulkindbetreuung
(Gebührensatzung Schulkindbetreuung)
§ 1 Benutzungsverhältnis
(1) Die Stadt Schorndorf betreibt an den öffentlichen Grundschulen der Stadt Betreuungsangebote der städtischen Schulkindbetreuung als öffentliche Einrichtung.
(2) Träger der Einrichtung ist die Stadt Schorndorf. Sie kann sich zur Durchführung der Angebote ggf. geeigneter Kooperationspartner bedienen.
(3) Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses richtet sich nach der Satzung für die Benutzung städtischer Schulkindbetreuung (Benutzungsordnung Schulkindbetreuung) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Benutzungsgebühren
(1) Für die Nutzung der städtischen Schulkindbetreuung werden monatliche Benutzungsgebühren gemäß der Gebührentabelle in Anlage 1 an 12 Monaten im Betreuungsjahr erhoben. Dies gilt auch bei Beginn (z. B. nach den Sommerferien) oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats sowie während der Schließzeiten.
Gebühren werden ausschließlich für kommunale Betreuungsangebote außerhalb der unterrichtlichen bzw. schulisch verantworteten Ganztagsangebote erhoben. Schulische Ganztagsangebote nach dem Schulrecht bleiben gebührenfrei.
(2) Die Gebühren werden abhängig von der Art und dem Umfang des Betreuungsangebotes eines Kindes sowie der Anzahl der Kinder in der Familie nach Abs. 3 bemessen.
(3) Als Kind in der Familie zählt jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, das zum Haushalt des/der Gebührenschuldners/in gehört. Ein Kind gehört zum Haushalt des/der Gebührenschuldners/in, wenn es dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seinem/ihrer Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist. Haushaltszugehörigkeit erfordert ferner die Verantwortung für das materielle (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes. Eine Erbringung von Unterhaltsleistungen durch die im Haushalt Lebenden allein ist dabei für die Haushaltszugehörigkeit nicht ausreichend. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen ist grundsätzlich die Meldung des Kindes maßgebend. Die Zahlung des Kindergeldes an einen Elternteil kann ein Indiz für die Zugehörigkeit des Kindes zu dessen Haushalt sein.
(4) Eine Änderung der Gebühren bleibt vorbehalten.
2
§ 3 Gebührenreduzierung
(1) Bei Vorlage eines Nachweises über den Bezug von Wohngeld, Jugendhilfe oder Leistungen nach SGB II, SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird die jeweilige Benutzungsgebühr nach Anlage 1 zum nächsten Monat grundsätzlich um 50 % reduziert. Diese Reduzierung gilt jeweils nur so lange, wie oben genannte Leistungen nachweislich bezogen werden. Bestehen die Gründe für eine Gebührenreduzierung nicht mehr, wird die volle Benutzungsgebühr erhoben. Wird die Stadt bei erstmaligem Bezug oder bei Verlängerung des Bezugs von Sozialleistungen innerhalb eines Monats nicht in Kenntnis gesetzt, kann die Reduzierung der Gebühren erst im Folgemonat des Bekanntwerdens umgesetzt werden.
(2) Sind die Voraussetzungen von Abs. 1 nicht erfüllt, wird bei Vorlage eines Nachweises, dass es sich bei dem sorgeberechtigten Elternteil um eine alleinerziehende Person handelt, die Betreuungsgebühr zum nächsten Monat grundsätzlich um 25 % reduziert. Alleinerziehende sind Sorgeberechtigte, die ohne Ehe- oder Lebenspartner/-innen mit minder- oder volljährigen Kindern in einem Haushalt zusammenleben. Elternteile mit Lebenspartner/-innen im Haushalt zählen zu den Lebensgemeinschaften mit Kindern.
(3) Es kann nur eine der Reduzierungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 in Anspruch genommen werden. Eine Kombination mehrerer Reduzierungen ist nicht möglich. Die Reduzierung richtet sich in der Regel nach dem höchstmöglichen Satz nach Abs. 1 oder 2.
(4) Bei einer Reduzierung nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird der sich ergebende Betrag auf volle Euro abgerundet.
§ 4 Änderungs- und Mitteilungspflichten
(1) Bei wesentlichen Änderungen des Familienstandes, bei Änderungen der maßgeblichen Kinderzahl, des Betreuungsangebots und Änderungen in Bezug der Sozialleistungen erfolgt auf Antrag eine Gebührenneufestsetzung zum nächsten Monatsersten. Änderungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Recht der Stadt auf Nachforderung aufgrund falscher oder unzureichender Angaben bleibt unberührt.
(2) Die Mitteilung über die Änderung der Kinderzahl hat innerhalb von zwei Wochen nach Geburt des Kindes schriftlich zu erfolgen. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb dieser Frist, wird die Änderung der sich daraus ergebenden Verminderung der Benutzungsgebühr erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe an die Stadtverwaltung Schorndorf wirksam. Für den Fall der Minderung der Kinderzahl gilt die genannte Frist ebenfalls. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Benutzungsgebühr wird ab dem Zeitpunkt der Veränderung wirksam.
§ 5 Gebührenschuldner, Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten, der sorgeberechtigte Elternteil oder sonstige Sorgeberechtigte. Gegebenenfalls sind auch die Personen Gebührenschuldner, die gegenüber dem Kind unterhaltsverpflichtet sind oder vertraglich die Zahlung der Gebühren übernommen haben. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Gebührenschuld entsteht jeweils am ersten Tag des Monats, an dem das Kind für die Schulkindbetreuung angemeldet ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, zu dem die Abmeldung wirksam wird.
(3) Die Benutzungsgebühren werden bei erstmaliger Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und gelten fort, bis ein neuer Bescheid oder ein Änderungsbescheid ergeht. Sie werden monatlich im Voraus zum Ersten eines Monats fällig.
(4) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Die Benutzungsgebühr wird aufgrund des erteilten SEPA-Lastschriftmandats von der Stadt Schorndorf per SEPA-Lastschrift eingezogen. Rückbuchungsgebühren gehen zu Lasten der Gebührenschuldner. In Ausnahmefällen ist eine bargeldlose Überweisung möglich.
§ 6 Erstattungen
3
(1) Eine Erstattung der Benutzungsgebühren während der Zeiten, in denen die städtische Schulkindbetreuung aufgrund der Schließtage in den Ferien geschlossen ist, erfolgt nicht. Dies gilt nicht, wenn die Schulkindbetreuung außerhalb der Schließtage aufgrund der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Fälle geschlossen werden muss.
(2) Betreuungstage im Sinne dieser Vorschrift sind die Tage, an denen das Kind nach der Anmeldung tatsächlich Anspruch auf Betreuung gehabt hätte (gebuchte Betreuungstage), ausgenommen Schließtage. Fehlt ein Kind im Ganztagsangebot entschuldigt außerhalb der festgelegten Schließzeiten wegen Krankheit zusammenhängend innerhalb eines Kalendermonats mehr als 10 Betreuungstage, werden auf Antrag unter Vorlage eines ärztlichen Attestes 50 % der jeweiligen Betreuungsgebühr zurückerstattet.
(3) Kommt es zu einer Schließung einer Gruppe/eines Angebots von zusammenhängend mindestens zehn Betreuungstagen während der regulären Öffnungstage (pandemiebedingt oder wegen Personalmangel), werden 50 % der jeweiligen Monatsgebühr nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 erstattet. Erstrecken sich die Betreuungstage, an denen die Einrichtung geschlossen ist, über zwei Kalendermonate, so werden die Monatsgebühren jeweils anteilig erstattet. Erstattungsbeträge werden mit später fällig werdenden Gebühren der gleichen Satzung aufgerechnet oder ausbezahlt.
(4) Findet innerhalb eines Kalendermonats während der regulären Öffnungstage an keinem Tag eine Betreuung statt, werden 100 % der jeweiligen Monatsgebühr erstattet. Erstattungsbeträge werden mit später fällig werdenden Gebühren der gleichen Satzung aufgerechnet oder ausbezahlt.
(5) Kommt es zu einer Reduzierung der Öffnungszeiten, die sich über einen ganzen Kalendermonat erstreckt, sind nur die Gebühren für die tatsächlich angebotene Öffnungszeit zu bezahlen. Dies gilt ausdrücklich nur dann, wenn der vollständige Kalendermonat von der Reduzierung betroffen ist. Erstattungsbeträge werden mit später fällig werdenden Gebühren der gleichen Satzung aufgerechnet oder ausbezahlt.
(6) Im Falle höherer Gewalt oder Streik werden Mehraufwendungen sowie Gebühren und Entgelte nicht erstattet.
§ 7 Härtefälle
Der Träger der städtischen Schulkindbetreuung wird ermächtigt, in begründeten Härtefällen eine individuelle Ermäßigung der Gebühren zu gewähren. Sofern eine Ermäßigung gewährt wurde, obliegt dem Gebührenschuldner die Verpflichtung zur sofortigen schriftlichen Mitteilung, falls die Voraussetzungen für eine Härtefallregelung nicht mehr gegeben sind. Kommt der Gebührenschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der entsprechenden Voraussetzungen für die Ermäßigung, eine Nachberechnung.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft. Die Benutzer- und Gebührensatzung für die Betreuungsangebote im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung der Stadt Schorndorf vom 01.04.2025 behält für die Nutzung der Schulkindbetreuung für das laufende Schuljahr 2025/2026 ihre Gültigkeit und tritt mit dem 31.08.2026 außer Kraft.
Anlagen:
Anlage: Monatliche Gebühren nach Modulen/Betreuungstagen